Ortskernsanierung

Die Gemeinde Neuweiler wurde im Jahr 2015 in das städtebauliche Förderprogramm „Bund-Länder-Programm für Kleinere Städte und Gemeinden (LRP) aufgenommen. Bis vorerst Anfang 2024 steht eine Fördersumme für insgesamt 1.333.333,00 Euro zur Verfügung. Je nach Erfolg der Maßnahme kann diese Summe auch aufgestockt werden. Von den rund 1,3 Millionen Euro stammen 60 Prozent von Land und Bund; 40 Prozent davon werden aus Mitteln der Gemeinde finanziert.

Als Voraussetzung für die Ausweisung des Sanierungsgebietes wurden die sogenannten Vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB im Jahr 2015 beschlossen und bis Anfang 2016 durchgeführt. Durch die Vorbereitenden Untersuchungen wurden Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, der sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die Möglichkeit der Planung und Durchführung der Sanierung gewonnen. Dabei wurden auch die Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer, Mieter, Pächter und anderen Beteiligten im Untersuchungsgebiet zu der beabsichtigten Sanierung ermittelt sowie Vorschläge und Anmerkungen gesammelt.

Die Ergebnisse dieser vorbereitenden Untersuchung sind in den drei wichtigen Plänen in der Sanierung, Abgrenzungsplan (PDF), Neuordnungskonzept (PDF) und Maßnahmenkonzept (PDF) , eingeflossen und stellen die Rechtsgrundlage und Leitlinien der Sanierung dar. Diese sowie die Satzung und die Förderrichtlinien wurden vom Gemeinderat im April 2016 beschlossen.  

Mit dem Satzungsbeschluss können kommunale und private Projekte gefördert werden.

Kommunale Projekte

Energetische Sanierung des Rathausgebäudes

So ist beispielsweise die energetische Sanierung des Rathausgebäudes geplant. Auch soll das Rathaus in Zukunft barrierefrei erreichbar und zugänglich sein. Hierfür werden die Planungen gerade überarbeitet, um eine effiziente und kostengünstige Sanierung umzusetzen.

Sanierung der Gehwege im Ortskern

Ein weiteres kommunales Projekt ist die Sanierung der Gehwege im Ortskern. Im Bereich der Marktstraße wurde bereits der Gehweg erneuert und die Schwarzdecke soll Zug um Zug gegen Pflastersteine ersetzt werden.

Verlagerung des Kindergartens

Für die Verlagerung des Kindergartens in die ehemaligen Räume der Grundschule an der Waldschule zur Schaffung eines neuen Kinder- und Kitagebäudes konnte die Gemeinde erfolgreich ergänzende Fördermittel aus dem Bund-Länder-Programm Investitionspakt Soziale Integration im Quartier (SIQ) gewinnen. Die Sanierung soll in 2020 begonnen werden.

Fördermittel für private Projekte können in Anspruch genommen werden

Sowohl private Modernisierungsmaßnahmen als auch private Abbruchmaßnahmen können gefördert werden. Die privaten Projekte sind wichtige Bausteine der Gesamtsanierung des Ortskerns von Neuweiler. Der Gemeinderat hat daher beschlossen einen Teil der knapp 1,3 Millionen Euro für die Förderung privater Projekte zur Verfügung zu stellen.

Weitere Informationen zur Förderung finden Sie auch auf dem Flyer "Wissenswertes für Eigentümer im Sanierungsgebiet Ortsmitte".

Voraussetzung für eine Förderung ist die Abstimmung und Vereinbarung der geplanten Maßnahmen mit der Gemeinde vor deren Beauftragung und Umsetzung.

Für private Projekte ist es weiterhin möglich, eine Förderung zu beantragen. Dazu wenden Sie sich an Frau Desirée Matheis von der STEG Stadtentwicklung GmbH. Als beauftragter Sanierungsträger steht Ihnen Frau Matheis für Fragen rund um die Sanierung und Förderung zur Verfügung.

Bei vereinbarten Modernisierungsmaßnahmen können zusätzlich zur Förderung die Investitionskosten erhöht steuerlich abgeschrieben werden (siehe unten).

Abrechnung am Ende der Sanierung

Wenn Sanierungsprojekte der Gemeinde und auch privater Eigentümer durchgeführt werden, entsteht ein Mehrwert für alle – für die Bewohner, die Eigentümer und die Gemeinde. Durch die einzelnen Projekte wird die Wohnsituation verbessert, dringend benötigter Wohnraum geschaffen, Leerstände aktiviert und umgenutzt, öffentliche Parkplätze erstellt und Straßen und Plätze attraktiver gestaltet.

Durch die Aufwertung im Rahmen der Sanierungsmaßnahme kann sich auch der Wert der Grundstücke erhöhen. Die Eigentümer im Sanierungsgebiet profitieren also von den Maßnahmen, die mit öffentlichen Fördergeldern finanziert werden. Entsteht ein nennenswerter Wertzuwachs, der durch die Sanierungsmaßnahme erwirkt wurde, dann ist die Gemeinde gesetzlich dazu verpflichtet den Mehrwert von den Eigentümern zu erheben (Ausgleichsbetrag). Diese Einnahmen dienen zur Teilfinanzierung der Sanierungsmaßnahmen.

Ob überhaupt und in welcher Höhe ein Wertzuwachs entsteht, wird spätestens zum Ende der Sanierungsmaßnahme anhand eines Gutachtens untersucht.

Unterlagen zur Beantragung der Steuerbescheinigung nach § 7h, 10f, 11a Einkommensteuergesetz (EStG)

Seit Anfang 2017 ist die neue Verwaltungsvorschrift für die Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz (EStG) - Bescheinigungsrichtlinien - in Kraft. Mit den neuen Bescheinigungsrichtlinien wurden das Bescheinigungsverfahren und die Pflichten des Antragstellers genauer geregelt. So wird insbesondere geregelt, dass schriftlich ein Antrag gestellt werden muss und wie der Antragsteller die bescheinigungsfähigen Aufwendungen nachzuweisen und aufzubereiten hat. So hat er alle Rechnungsbeträge vollständig nach Gewerken geordnet entsprechend dem Antragsvordruck aufzulisten. Darin sind u.a. auch Angaben zum Zahlbetrag und Zahlungsdatum der einzelnen Rechnungen, sowie zum Zeitpunkt der Ausführung der Baumaßnahme zu tätigen.

Die entsprechende Verwaltungsvorschrift für Baden-Württemberg finden Sie auf der Seite vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau BW

Rechtliche Verfahren und Grundlagen